Pflegekasse & Zuschüsse

Kostenlose Pflegehilfsmittel: So sichern Sie sich 42 € pro Monat

Aktualisiert August 2026 · 8 Min. Lesezeit · Quellen am Artikelende
Inhalt dieses Ratgebers
  1. Was genau bezahlt die Pflegekasse?
  2. Die Voraussetzungen im Detail
  3. Weg 1: Formloser Antrag direkt bei der Pflegekasse
  4. Weg 2: Box-Anbieter — bequem, mit klaren Grenzen
  5. Weg 3: Die Empfehlung im Pflegegutachten
  6. Die drei Antragswege im Überblick
  7. Fristen: So schnell muss die Pflegekasse entscheiden
  8. Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
  9. Noch kein Pflegegrad? So beantragen Sie ihn
  10. Diese Ansprüche sollten Sie ebenfalls kennen
  11. Quellen
  12. Zahlt die Kasse? Der Schnell-Check

Die Kernantwort vorweg: Sobald Ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat — schon Pflegegrad 1 genügt — und zu Hause gepflegt wird, zahlt die Pflegekasse dauerhaft bis zu 42 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Mundschutz. Dafür braucht es kein Rezept und keinen Gutachtertermin — ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt. Die Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI.

42 Euro klingen zunächst unspektakulär. Aufs Jahr gerechnet sind es aber 504 Euro — für Produkte, die Sie in der häuslichen Pflege ohnehin laufend nachkaufen und bisher vielleicht aus eigener Tasche bezahlen. Trotzdem lassen viele Familien dieses Geld liegen, meist schlicht deshalb, weil ihnen niemand gesagt hat, dass es diesen Anspruch gibt.

Sie müssen das nicht allein herausfinden: Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Produkte genau bezahlt werden, die drei Wege zum Antrag, die Fristen der Pflegekasse und die häufigsten Fehler — plus einen kurzen Überblick, welche weiteren Ansprüche ab Pflegegrad 1 oft ungenutzt bleiben.

Der Anspruch auf einen Blick: Pflegegrad 1–5 + häusliche Pflege = bis zu 42 € pro Monat für Verbrauchsprodukte, dauerhaft und ohne ärztliche Verordnung (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Antrag: formlos bei der Pflegekasse, über einen Box-Anbieter oder direkt über die Empfehlung im Pflegegutachten.

Was genau bezahlt die Pflegekasse?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmal oder kurzzeitig benutzt werden können. Dazu zählen:

Zur Einordnung der Größenordnung: Ein typischer Monatsbedarf aus einer Box Einmalhandschuhe, einem Paket Bettschutzeinlagen sowie Flächen- und Händedesinfektion schöpft die 42 Euro in vielen Pflegehaushalten bereits weitgehend aus. Es geht hier also nicht um ein „Extra”, sondern um die laufende Grundausstattung der häuslichen Pflege.

Zwei Abgrenzungen ersparen Enttäuschungen: Erstens ist der Anspruch eine Sachleistung — die Kasse übernimmt Produktkosten bis 42 Euro, zahlt aber kein Bargeld aus. Zweitens gehört Inkontinenzmaterial wie Windelhosen nicht in diese Liste; es läuft bei medizinischer Notwendigkeit mit ärztlicher Verordnung als Hilfsmittel über die Krankenkasse. Fragen Sie dazu beim Hausarzt nach — beides lässt sich parallel nutzen.

Die Voraussetzungen im Detail

Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI hat nur zwei Bedingungen:

  1. Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5). Auch mit Pflegegrad 1 — der niedrigsten Stufe — besteht der volle Anspruch auf die 42 Euro.
  2. Häusliche Pflege. Ihr Angehöriger wird zu Hause, in Ihrer Wohnung, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen versorgt. Ob Angehörige, Freunde oder ein ambulanter Pflegedienst pflegen, spielt keine Rolle. Nur bei vollstationärer Pflege im Heim entfällt der Anspruch — dort stellt die Einrichtung die Hygieneprodukte.

Eine ärztliche Verordnung ist ausdrücklich nicht erforderlich; das bestätigt auch das Bundesgesundheitsministerium. Damit unterscheidet sich dieser Anspruch von klassischen Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Badewannengriffen, die über die Krankenkasse und ein Rezept laufen.

Weg 1: Formloser Antrag direkt bei der Pflegekasse

Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen angesiedelt — ein eigener Brief, ein Anruf mit anschließendem Schreiben oder das Online-Portal der Kasse genügt. Ein Satz reicht aus, etwa: „Hiermit beantrage ich für [Name, Geburtsdatum, Versichertennummer] Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI.” Viele Kassen stellen dafür auch eigene Formulare bereit.

Nach der Bewilligung läuft die Versorgung je nach Kasse unterschiedlich: Entweder reichen Sie Kaufbelege zur Erstattung ein, oder die Kasse arbeitet mit Vertragspartnern — Apotheken, Sanitätshäusern oder Box-Anbietern — zusammen, die direkt abrechnen. Der Vorteil des Eigenantrags: Sie behalten die volle Kontrolle über Produkte und Marken. Der Nachteil: Belege sammeln und einreichen bleibt an Ihnen hängen.

Weg 2: Box-Anbieter — bequem, mit klaren Grenzen

Anbieter wie PflegeBox, Pflegehase, Sanubi oder curablu haben aus dem Anspruch ein Komplettpaket gemacht. Der Ablauf, hier am Beispiel PflegeBox, ist bei allen ähnlich:

  1. Sie stellen online eine Box aus den benötigten Produkten zusammen.
  2. Sie unterschreiben den Antrag digital — auch für Ihren Angehörigen als bevollmächtigte Person.
  3. Der Anbieter übernimmt die komplette Kommunikation und Abrechnung mit der Pflegekasse.
  4. Die Box kommt monatlich frei Haus, für Sie dauerhaft ohne Kosten, solange der Warenwert die 42 Euro nicht übersteigt.

Das ist für viele pflegende Angehörige die praktischste Lösung — ein Ratgeber wäre aber unvollständig ohne die Grenzen dieses Modells:

Weg 3: Die Empfehlung im Pflegegutachten

Der dritte Weg wird oft übersehen: Wenn der Medizinische Dienst (MD) für die Einstufung in einen Pflegegrad zu Hause begutachtet, empfiehlt die Gutachterin häufig konkrete Pflegehilfsmittel. Diese Empfehlung gilt direkt als Antrag bei der Pflegekasse, sofern Sie beziehungsweise Ihr Angehöriger zustimmen — so bestätigt es das Bundesgesundheitsministerium. Ein separater Antrag ist dann nicht mehr nötig.

Praxis-Tipp für die Begutachtung: Sprechen Sie den Bedarf an Verbrauchsprodukten beim MD-Termin aktiv an — von Einmalhandschuhen bis zu Bettschutzeinlagen. Was die Gutachterin ins Gutachten aufnimmt, ist Ihr Antrag, ohne dass Sie ein weiteres Schreiben aufsetzen müssen.

Die drei Antragswege im Überblick

WegFür wen geeignetIhr AufwandBesonderheit
Formloser Antrag bei der PflegekasseWer Produkte und Marken selbst wählen möchteAntrag stellen, je nach Kasse Belege einreichenVolle Produktfreiheit, etwas mehr Verwaltung
Box-Anbieter (PflegeBox, Pflegehase, Sanubi, curablu)Wer eine dauerhafte Versorgung ohne Papierkram möchteEinmalig online beantragen und unterschreibenMonatliche Lieferung frei Haus, Sortiment des Anbieters
Empfehlung im MD-GutachtenWer ohnehin vor der Pflegegrad-Begutachtung stehtBedarf beim Termin ansprechenEmpfehlung gilt direkt als Antrag, kein Extra-Schreiben

Alle drei Wege führen zum selben Anspruch — und keiner ist endgültig: Sie können später jederzeit vom Eigenantrag zur Box wechseln oder umgekehrt.

Fristen: So schnell muss die Pflegekasse entscheiden

Über einen Antrag auf Leistungen wie Pflegehilfsmittel muss die Pflegekasse zügig entscheiden — als Faustregel gilt laut Verbraucherzentrale eine Frist von drei Wochen nach Antragseingang. Stellen Sie den Antrag deshalb schriftlich oder digital mit nachvollziehbarem Datum und notieren Sie sich den Eingang. Meldet sich die Kasse nicht, haken Sie unter Verweis auf das Antragsdatum nach; gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  1. Beträge verfallen lassen. Die 42 Euro gelten pro Kalendermonat. Nicht genutzte Beträge verfallen ersatzlos und lassen sich weder ansparen noch rückwirkend geltend machen. Die Lösung ist eine dauerhaft eingerichtete Versorgung — als monatliche Lieferung oder fester Einkaufs- und Einreichungsrhythmus.
  2. 42 Euro mit dem Entlastungsbetrag verwechseln. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat (§ 45b SGB XI) ist ein eigener Anspruch für Betreuungs- und Alltagsunterstützungsleistungen — etwa Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe — und kann nicht für Produktkäufe verwendet werden. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.
  3. Im Pflegeheim beantragen. Bei vollstationärer Pflege besteht kein Anspruch auf die 42 Euro — die Einrichtung stellt die Hygieneprodukte.
  4. Eine unpassende Box stillschweigend weiterlaufen lassen. Anbieter und Zusammenstellung lassen sich ändern. Wer monatlich Produkte erhält, die niemand braucht, verschenkt den Anspruch genauso wie jemand, der gar keinen Antrag stellt.
  5. Ohne Pflegegrad auf die Leistung warten. Die 42 Euro setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus. Falls noch keiner besteht: erst den Pflegegrad beantragen — so geht es.

Noch kein Pflegegrad? So beantragen Sie ihn

Der Antrag auf einen Pflegegrad ist formlos: Ein Anruf oder kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt — das Datum dieses Erstkontakts zählt bereits als Antragsdatum. Danach beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung, in der Regel zu Hause. Dabei wird eingeschätzt, wie selbstständig Ihr Angehöriger den Alltag noch bewältigt.

Für die Entscheidung hat die Pflegekasse grundsätzlich 25 Arbeitstage ab Antragseingang Zeit. Überschreitet sie diese Frist, ohne dass die Verzögerung bei Ihnen liegt, muss sie nach § 18c SGB XI für jede angefangene Woche des Verzugs 70 Euro an den Antragsteller zahlen — automatisch ist das allerdings nicht, notieren Sie also die Fristen.

Zwei Praxis-Tipps für die Begutachtung: Führen Sie vorab ein bis zwei Wochen lang Notizen darüber, wobei Ihr Angehöriger täglich Hilfe braucht — vom Aufstehen über Körperpflege bis zu Medikamenten. Und legen Sie Arztbriefe, Medikamentenpläne und Entlassberichte bereit. So entsteht ein realistisches Bild, auch wenn Ihr Angehöriger am Begutachtungstag „einen guten Tag” hat. Schon Pflegegrad 1 öffnet die Tür zu den 42 Euro monatlich, zum Wohnumfeld-Zuschuss und zum Entlastungsbetrag.

Diese Ansprüche sollten Sie ebenfalls kennen

Die 42 Euro sind meist nur der Anfang. Ab Pflegegrad 1 bestehen unter anderem diese weiteren Ansprüche:

Und weil die beste Versorgung wenig nützt, wenn zu Hause Stolperfallen lauern: Gehen Sie einmal in Ruhe unsere Sturzprophylaxe-Checkliste für zu Hause durch — viele Punkte darin kosten nichts oder werden, wie fest montierte Haltegriffe, über den Wohnumfeld-Zuschuss gefördert.

Kurz zusammengefasst: Pflegegrad prüfen oder beantragen, dann die 42 € pro Monat dauerhaft sichern — per formlosem Antrag, über einen Box-Anbieter Ihrer Wahl oder direkt über die Gutachter-Empfehlung. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 1, verfällt aber Monat für Monat, wenn niemand ihn nutzt.

Quellen

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel?
Jede Person mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen gepflegt wird — egal ob durch Angehörige oder einen Pflegedienst. Die Pflegekasse zahlt dann bis zu 42 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Bei vollstationärer Pflege im Heim besteht der Anspruch nicht.
Brauche ich ein Rezept für die 42 Euro Pflegehilfsmittel?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist keine ärztliche Verordnung nötig. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt — alternativ übernimmt ein Box-Anbieter die komplette Antragstellung, oder die Empfehlung im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes gilt direkt als Antrag.
Kann ich die 42 Euro ansparen oder auszahlen lassen?
Nein. Der Betrag ist eine Sachleistung: Die Pflegekasse übernimmt Produktkosten bis 42 Euro pro Monat, zahlt aber kein Bargeld aus. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende ersatzlos und lassen sich nicht in den Folgemonat übertragen. Deshalb lohnt sich eine dauerhaft eingerichtete monatliche Versorgung.
Sind Pflegebox-Anbieter wirklich kostenlos?
Ja, solange der Warenwert der Box den Betrag von 42 Euro pro Monat nicht übersteigt — die Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und finanzieren sich aus diesem Betrag. Sie erhalten dafür Produkte aus dem Sortiment des Anbieters, kein Bargeld. Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zur Eigenbeschaffung ist möglich.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine ärztliche oder pflegefachliche Beratung. Ob ein Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, besprechen Sie am besten mit Hausarztpraxis, Pflegefachkraft oder einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — die Beratung ist kostenlos.

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